Handlungsfähigkeit

Neben der Volljährigkeit (18 Jahre) und der Geschäftsfähigkeit (7 Jahre), die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, ist im Bereich des Sozialrechts die Handlungsfähigkeit maßgebend. Sie tritt mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Ab diesem Alter können Anträge auf Sozialleistungen gestellt und verfolgt sowie Sozialleistungen entgegengenommen werden. 

Die Sozialleistungsträgerin oder der Sozialleistungsträger (Berufsgenossenschaft) soll die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter aber über eine Antragstellung der minderjährigen Person oder an sie erbrachte Sozialleistungen informieren (§ 36 SGB I).