Erstattungsansprüche
Es gibt mehrere Arten von Erstattungsansprüchen.
Unternehmerin oder Unternehmer gegen die Berufsgenossenschaft (BG)
Die Berufsgenossenschaft hat einer Unternehmer oder einem Unternehmer zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass die Entgelte der versicherten Personen (Lohnsummen) oder die Gefahrklasse falsch angesetzt oder die satzungsmäßigen Modifikationen nicht zu Grunde gelegt worden sind. Außer Ansatz bei der Beitragsberechnung bleiben für Unternehmen der BG BAU: Wegeunfälle, Betriebswegeunfälle, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen. Die Beiträge werden nicht erstattet, wenn die Berufsgenossenschaft im Beitragszeitraum bereits Leistungen an Versicherte erbracht hat.
Berufsgenossenschaft gegen Versicherte
Soweit ein Verwaltungsakt (zum Beispiel ein Rentenbescheid) wieder aufgehoben wird und eine versicherte Person Leistungen zu Unrecht erhalten hat, muss er diese der Berufsgenossenschaft zurückzahlen. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
Leistungsträgerin oder Leistungsträger untereinander
Nicht immer ist sofort klar, welche Leistungsträgerin oder welcher Leistungsträger für verletzte oder erkrankte Personen zuständig ist. Hat sich beispielsweise ein Arbeitsunfall ereignet, ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles aber nicht vor, muss die gesetzliche Krankenversicherung einspringen. Damit die Versorgung der versicherten Person gewährleitet ist, haben die Leistungsträgerinnen oder Leistungsträger untereinander einen Ausgleich herbeizuführen. Die oder der in Vorleistung getretene Leistungsträgerin oder Leistungsträger kann ihre bzw. seine Aufwendungen im Wege des Erstattungsanspruches bei der oder dem zuständigen Trägerin bzw. Träger geltend machen.