Antrag

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel kein Antrag auf Gewährung von Leistungen durch die versicherte Person oder ihre Angehörigen erforderlich (§ 19 Satz 2 SGB IV). Die Berufsgenossenschaft prüft von Amts wegen, ob und welche Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind.

Ausnahmen, bei denen ein Antrag erforderlich ist, sind insbesondere:

  • Abfindung einer Rente auf unbestimmte Zeit,
  • Wiederaufleben einer abgefundenen Rente bei Verschlimmerung von anerkannten Folgen des Versicherungsfalles,
  • Weitergewährung einer Rente nach Ablauf einer Gesamtvergütung,
  • Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten,
  • Haushaltspflege und
  • persönliches Budget.

Hierfür bedarf es keiner besonderen Schriftform. Ein formloses Schreiben, zum Beispiel ein Brief, reicht aus.